Sunday, November 16, 2008
FAMILIENRECHT / Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen

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Podcast Episode Summary
Dr. Ludwig Bergschneider
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht
http://www.familienrecht-fachanwaelte.de
Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Grundsätzlich können Eheleute für den Fall der Scheidung Vereinbarungen über ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche, güterrechtliche Vereinbarungen, sowie Regelungen des Versorgungsausgleichs treffen. Mit seinem Urteil vom 06.02.2001 (BVerfG FamRZ 2001, 343) hat das Bundesverfassungsgericht diese Vertragsfreiheit und die damit einhergehende gefestigte Rechtsprechung jedoch wesentlich eingeschränkt. Es stellte fest, dass das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 6 IV GG fließende Grundrecht eines Ehepartners auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung verletzt ist, wenn objektiv eine besonders einseitige Aufbürdung von vertraglichen Lasten und subjektiv eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition gegeben ist. Darüber hinaus sei auch das Kindeswohl zu beachten, womit Vereinbarungen zu Lasten des Kindes durch Art. 6 II GG Grenzen gesetzt sind. Dieses Urteil des BVerfG war Grundlage für die Entscheidung des BGH vom 11.02.04 (BGH FamRZ 2004, 601), in welcher die Anforderungen an die richterliche Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte vorgegeben wurden. Auch der BGH betont, dass grundsätzlich die Möglichkeit der vertraglichen Gestaltung besteht, und damit auch ein Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt vereinbart werden kann. Zu prüfen sei jedoch zunächst, ob objektiv eine evident einseitige Lastenverteilung vorliege. Dies müsse anhand einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB geschehen, wobei es bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme.
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